Rn 14

Die Nichtigkeit einer Prozesshandlung kann nicht einfach aus § 138 hergeleitet werden, doch führen eigene prozessuale Grundsätze ggf zur Unbeachtlichkeit bzw Unwirksamkeit von Prozesshandlungen (Stein/Jonas/Leipold vor § 128 Rz 293). Ein Prozessvergleich kann aufgrund seiner Doppelnatur nach § 138 nichtig sein (BGHZ 16, 390; 28, 172). Im Öffentlichen Recht gilt für Verwaltungsakte die Sonderregelung des § 44 II Nr 6 VwVfG. Auf öffentlich-rechtliche Verträge ist nach § 59 I VwVfG die Regelung des § 138 entspr anwendbar (vgl BGH NJW 72, 1657 [BGH 12.05.1972 - V ZR 105/70]). Rechtsgeschäfte der öffentlichen Hand, die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen, bei beiderseits zurechenbaren Verstößen gegenhaushaltsrechtliche Vorschriften, können sittenwidrig sein (BGH NJW 14, 2354 [BGH 24.04.2014 - VII ZR 164/13] Tz 11).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge