Rn 13

§ 138 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art, also für Verpflichtungs-und Verfügungsgeschäfte. Allerdings begründet ein sittenwidriges Grundgeschäft nicht schon die Sittenwidrigkeit des abstrakten Geschäfts. Dazu müssen weitere Umstände hinzukommen (Soergel/Hefermehl Rz 12). Ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen kann aufgrund einer Gesamtwürdigung nichtig sein (BGH NJW 87, 2015, Chateau d'amour). Die Regelung ist auf einseitige Rechtsgeschäfte, wie Kündigungen und letztwillige Verfügungen (BGHZ 123, 371), aber auch auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen entspr anwendbar (BaRoth/Wendtland Rz 3). Im Gesellschaftsrecht gelten zahlreiche einschränkende Regelungen. Auf den normativen Teil eines Tarifvertrags ist § 138 unanwendbar (vgl BAG BB 04, 1909 [BAG 24.03.2004 - 5 AZR 303/03]).

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