Rn 1

Die Norm stellt – abgesehen von den in IV enthaltenen Vorgaben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – keine verbindlichen Bewertungsmaßstäbe auf. Die Auswahl der Bewertungsmethoden steht deshalb im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, dessen Bewertung nur darauf überprüft wird, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH FamRZ 14, 98; 11, 183). Die für die Bewertung maßgebliche Methode hängt im Wesentlichen vom Charakter des zu bewertenden Objekts ab (Zweibr FamRZ 98, 235; Hamm FamRZ 20, 325). Lässt sich die Werthaltigkeit nicht hinreichend konkret bestimmen, kann das Gericht iRd ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten nach § 287 ZPO schätzen, wobei hierfür auch ein späterer Veräußerungserlös mit herangezogen werden kann (BGH FamRZ 11, 183).

 

Rn 2

Ist der Vermögensbestand ermittelt, muss jeder einzelne Gegenstand in EUR bewertet werden. Ein Gegenstand darf nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen vorhanden ist, weil andernfalls dem Zugewinnausgleich unterliegende Verkehrswertsteigerungen unberücksichtigt blieben.

 

Rn 3

Die Norm ist dispositiv und kann durch formgebundenen Ehevertrag abbedungen werden (Staud/Thiele Rz 49). IRd gerichtlichen Verfahrens ist es zulässig, sich auf bestimmte Werte oder Bewertungsmethoden zu einigen.

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