Rn 17

Hierzu rechnen Realakte wie die Beschädigung oder Zerstörung von Vermögensgegenständen (Rostock FamRZ 00, 228 bei Verbrennen von Geld; Frankf FamRZ 84, 1097) in Benachteiligungsabsicht. Der Wille, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, muss der leitende, wenn auch nicht der ausschl Beweggrund des Handelns gewesen sein (BGH NJW 00, 2347; KG FamRZ 88, 171; Ddorf FamRZ 81, 806). Übergeordnete oder gleichrangige Motive schließen die Hinzurechnung aus (Frankf FamRZ 84, 1097 bei Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Suizidversuch). Weil die Benachteiligungsabsicht schwer nachweisbar ist, hat der Täter der objektiv benachteiligenden Handlung den Entlastungsbeweis zu führen (Köln FamRZ 88, 174).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge