Rn 24

Ein Erwerb mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht ist gegeben, wenn die vertragschließenden Parteien mit der Vermögensübertragung einen erst zukünftigen Erbgang haben vorwegnehmen wollen (BGH FamRZ 90, 1083; Bremen NJW-RR 22, 1374), gleich, ob der begünstigte Ehegatte gesetzlicher oder gewillkürter Erbe ist. Die Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn ein Ehegatte von seinen Eltern ein Grundstück, ein landwirtschaftliches Anwesen oder ein Unternehmen übertragen bekommt, wobei Indiz für die Vorwegnahme des Erbgangs die Einräumung eines Leibgedinges, die Übernahme späterer Beerdigungskosten und Grabpflege sowie die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an Geschwister ist (BGH FamRZ 90, 1083). Unter Ehegatten findet die Regelung keine Anwendung (BGH FamRZ 10, 2057).

 

Rn 25

Unentgeltlichkeit ist nicht unbedingt Voraussetzung (BGH NJW 95, 1349); der Wert der Zuwendung ist in der Differenz zwischen dieser und der Gegenleistung zu sehen (Brandenbg FamRZ 09, 231), weshalb keine vollwertige Gegenleistung geschuldet werden darf (Bambg FamRZ 90, 408) bzw gegen einen privilegierten Erwerb spricht (Bremen NJW-RR 22, 1374). Dient die Gegenleistung dem Zweck, den Lebensabend des Übertragenden zu sichern, führt diese wie auch die Übernahme von Ausgleichszahlungen an Geschwister zu einem erbschaftsbezogenen Erwerb, der typisch für Vereinbarungen ist, die ein späteres Erbrecht vorwegnehmen und der Privilegierung nicht entgegenstehen (BGH FamRZ 90, 1083). Wird eine Pflegeverpflichtung übernommen, ist für deren Bewertung auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die Wertmaßstäbe der gesetzlichen Pflegeversicherung abzustellen (Schlesw FamRZ 19, 353). Unerheblich ist die äußere Form der Vereinbarung (BGH FamRZ 78, 334 für Kaufvertrag). Hat sich der erwerbende Ehegatte zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet, ist diese wertmindernd zu berücksichtigen (BGH FamRZ 05, 1974), bei Übernahme einer späteren Pflegeverpflichtung ist deren Wert abzuziehen.

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