Rn 31

Wer für sich das Vorhandensein von Anfangsvermögen behauptet, hat dieses substantiiert darzulegen und ggf zu beweisen, sofern nicht ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellt ist (§ 1377 I). Zu beweisen sind auch das Fehlen von Schulden (Jena FuR 18, 94) und die Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach II (BGH FamRZ 05, 1660), wobei kein Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass privilegierte Zuwendungen nur an den aus der Sicht des Zuwendenden näherstehenden Ehegatten erfolgen (BGH FamRZ 95, 1060). Im Fall gemischter Schenkung trägt der Ehegatte, der sich auf die Privilegierung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für den teilweise privilegierten Erwerb (BGH FamRZ 14, 98). Wird Schenkung behauptet, muss diese substantiiert dargelegt werden (Brandbg FamRZ 20, 1344; abzulehnen aber: Celle FamRZ 11, 1671 m krit Anm Schmid FamRZ 12, 17 und Büte FamRZ 12, 371). Negatives Anfangsvermögen hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu beweisen, weil es den Zugewinn des anderen steigert (Hambg FamRZ 15, 749; Klein FuR 09, 654). Ist Hausrat oder Geld für dessen Anschaffung zugewandt, besteht die Vermutung der Zuwendung an beide Ehegatten (Ddorf FamRZ 94, 1384). IÜ vgl § 1377 Rn 6.

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