Rn 13

Wenn die beiderseitigen Vermögensdispositionen über den durch § 1353 I 2 gesteckten Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehen, kann uU eine ›Ehegatten-Innengesellschaft‹ angenommen werden (BGH FamRZ 99, 1580), zB bei Einsatz von Arbeit und Vermögen für den Aufbau eines Unternehmens oder gemeinsamer beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit, allerdings nur dann, wenn ein Vertrag mit entsprechendem Inhalt wenigstens schlüssig zustande gekommen ist (BGH FamRZ 99, 1580). Diese kann uU anhand von Indizien festgestellt werden. Der von beiden Ehegatten verfolgte Zweck muss über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehen und das Maß dessen überschreiten, was für Ehegattenmitarbeit üblich ist (zu allem: BGH FamRZ 03, 1454; 06, 607; 08, 1822). Der Auseinandersetzungsanspruch und der Zugewinnausgleichsanspruch können nebeneinanderstehen (KG FamRZ 13, 787).

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