Rn 18

Es darf keine zweifache Teilhabe eines Ehegatten an der gleichen Rechtsposition geben, was zB für den Versorgungsausgleich nach § 2 IV VersAusglG schon von Gesetzes wegen sichergestellt ist. Auch ein güterrechtlicher Ausgleich findet dann nicht statt, wenn ein Ausgleich bereits auf andere Weise, unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, stattgefunden hat (BGH FamRZ 03, 432; FamRZ 04, 1352 m Anm Bergschneider FuR 05, 39; Zweibr FamRZ 04, 642; einschränkend Karlsr FamRZ 05, 909). Ob dem unterhalts- und zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten daraus ein Wahlrecht erwächst (bejahend: Kogel FamRZ 04, 1614; abl Gerhardt/Schulz FamRZ 05, 145), ist für die Praxis ohne Bedeutung. Eine einem Ehegatten ausgezahlte Arbeitnehmerabfindung bleibt somit im Zugewinnausgleich unberücksichtigt, wenn und soweit der andere unterhaltsrechtlich bereits beteiligt ist (BGH FamRZ 04, 1352; Saarbr FamRZ 22, 860; München FamRZ 05, 714; Frankf FamRZ 00, 611; vgl aber oben Rn 8).

 

Rn 19

Als Folge dessen ist für die Ermittlung des Vermögenswertes einer freiberuflichen Praxis oder eines Unternehmens ein angemessener Unternehmerlohn wertmindernd zu berücksichtigen. Nur der danach verbleibende Unternehmenswert kann Gegenstand des Zugewinnausgleichs sein (BGH FamRZ 11, 705; FamRZ 11, 1367; vgl iÜ § 1376 Rn 21, 24).

 

Rn 20

Was für Aktivvermögen gilt, hat auch für Schulden zu gelten (Schulz aaO; aA Kobl FuR 07, 542; Koch FamRZ 12, 1521).

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