Rn 5

Die schuldrechtliche Verpflichtung, nicht zu verfügen, ist grds wirksam, Ausnahme §§ 1136, 2302. Sie kann etwa in Kauf- oder Schenkungsverträgen, aber auch erbrechtlichen Vereinbarungen (BGHZ 31, 18 f; BGH NJW 63, 1603) enthalten sein und ist grds formfrei, selbst wenn sie ein Grundstück betrifft (BGH NJW 63, 1603; BGHZ 103, 238 ff). Eine vertraglich begründete Verpflichtung, über das Eigentum nur mit Zustimmung eines Dritten zu verfügen, hat keine dingliche Wirkung (München NJW-RR 18, 1353 [OLG München 10.10.2018 - 34 Wx 293/18]). Ein vertragliches Verfügungsverbot ist sittenwidrig, wenn es sich auf das Vermögen als Ganzes oder auf das Vermögen eines Unternehmens bezieht (BGH NJW 12, 3162 [BGH 06.07.2012 - V ZR 122/11] Tz 26, 29).

 

Rn 6

Aus der Verpflichtung kann ein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden, doch bedarf es, jedenfalls bei einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung, einer sorgfältigen Prüfung, ob ein solcher Verpflichtungswille besteht (BGHZ 31, 19). Schuldner kann auch der Erwerber sein, falls er selbst verpflichtet ist. Der Anspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (BGH NJW 97, 862 [BGH 05.12.1996 - V ZB 27/96]; BayObLG NJW 78, 701 [BayObLG 16.11.1977 - BReg 2 Z 62/77]). Die Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs durch eine Vormerkung ist nicht ausgeschlossen (BGH NJW 12, 3162 [BGH 06.07.2012 - V ZR 122/11] Tz 7 ff; zum bedingten Rückauflassungsanspruch Rn 4). Verfügt der Schuldner vereinbarungswidrig, kann er sich nach § 280 schadensersatzpflichtig machen, ausnahmsweise auch nach § 826 (AnwK/Looschelders § 137 Rz 23 f). Unterlassungsverpflichtungen gem § 137 S 2 werden nicht nach 30 Jahren gem allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (BGH NJW 12, 3162 [BGH 06.07.2012 - V ZR 122/11] Tz 10). Jedenfalls eine 35-jährige Bindung bei einer Grundstücksübertragung ist wirksam.

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