Rn 8

Wegen der Zustimmung gilt das zu §§ 1356, 1366 Dargestellte. Macht der Ehegatte über einen längeren Zeitraum die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht geltend, ist regelmäßig von einer konkludenten Zustimmung auszugehen (Grüneberg/Brudermüller Rz 8).

 

Rn 9

Der Tatbestand der Norm erfährt keine subjektive Einschränkung; der Vertragspartner muss also nicht wissen, dass es sich bei dem veräußerten Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand handelt (MüKo/Koch Rz 33), dass der verfügende Ehegatte verheiratet ist oder dass es an der Zustimmung fehlt. Der geringere Schutz des Dritten ist damit zu begründen, dass seine Gefährdung geringer ist als bei Gesamtvermögensgeschäften. und dass sich die Widmung für den Haushalt leicht erfragen lässt (MüKo/Koch Rz 30). Erfolgt die Veräußerung durch einen Kaufmann iRs Handelsgeschäfts, ist sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft unwirksam, weil § 366 HGB in diesem Fall nicht anwendbar ist (Staud/Thiele Rz 66; aA MüKo/Koch Rz 34).

 

Rn 10

Wie nach § 1365 kann das FamG auch nach II die fehlende Zustimmung des Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder in Folge Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben. Der Tatbestand ist ggü § 1365 aber verkürzt, indem nicht zu prüfen ist, ob die Verfügung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Sie wird jedoch dann nicht ersetzt, wenn der Haushaltsgegenstand nicht entbehrlich ist, die vereinbarte Gegenleistung unangemessen niedrig ist, zu befürchten steht, dass der Erlös nicht ordnungsgemäß verwendet wird oder sonst eine Schädigung der Familieninteressen zu besorgen ist (BayObLG FamRZ 68, 317; 60, 157; Hamm FamRZ 57, 572). Dasselbe gilt, wenn der Anspruch des Ehegatten auf eine gerechte und zweckmäßige Verteilung der Haushaltsgegenstände nach der Ehescheidung gefährdet würde (BayObLG FamRZ 80, 1001). Generell ist iRd Entscheidung auf den Schutzzweck der Norm abzustellen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt der der familiengerichtlichen Entscheidung ist (BayObLG FamRZ 80, 1001; 68, 315 [BayObLG 02.04.1968 - BReg. 1a Z 6/68]; 60, 156 [BayObLG 02.02.1960 - BReg. 1 Z 19/59]). Die Genehmigung kommt deshalb insb bei Entbehrlichkeit des Hausrats, Vornahme struktureller Veränderungen oder zum Zweck der Beseitigung einer Notlage in Betracht. Im Fall der Krankheit oder Abwesenheit eines Ehegatten bedarf es nicht der Feststellung mit dem Aufschub des Rechtsgeschäfts verbundener Gefahr.

 

Rn 11

IÜ verweist III auf die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368, derentwegen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.

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