Rn 6

Der gute Glaube des Dritten an das Fehlen von Verfügungsbeschränkungen ist nicht geschützt, sogar dann nicht, wenn der andere die Zustimmungsfreiheit oder die erklärte Zustimmung wider besseres Wissen versichert. Solange nicht beide Ehegatten dem Dritten ggü arglistig gehandelt haben, kann der Dritte ggü der Geltendmachung des Revokationsanspruchs auch nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben. Der Dritte hat auch kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) etwa wegen eines gezahlten Kaufpreises, den er nur von dem verfügenden Ehegatten, nicht auch von dem übergangenen fordern kann. Dasselbe gilt für die Zurückbehaltung wegen eines Schadensersatzanspruchs (Köln MDR 68, 586 [OLG Köln 21.12.1967 - 12 U 24/67]) oder eines Verwendungsersatzanspruchs nach § 1000 (MüKo/Koch, Rz 21; Staud/Thiele Rz 51), da der Familienschutz ggü dem Drittschutz vorrangig ist. Zulässig ist aber die Aufrechnung gegen den Revokationsanspruch (BGH FamRZ 00, 744).

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