Rn 2

Die Genehmigung kann sowohl dem Ehegatten als auch dem Dritten ggü erklärt werden (§ 182 I). Sie ist unwiderruflich (BGHZ 40, 164) und wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (§ 184). Sie bedarf keiner Form, kann schlüssig erteilt werden, setzt aber voraus, dass der genehmigende Ehegatte Kenntnis des wesentlichen Inhalts und der Art des Rechtsgeschäfts hatte (BGH NJW 80, 1100; Kobl FamRZ 15, 1901). Auch ein Grundstücksgeschäft kann formlos genehmigt werden, jedoch ist die Genehmigung gem § 29 GBO grundbuchrechtlich nur verwertbar, wenn sie öffentlich beglaubigt ist. Sie ist nicht an eine Frist gebunden, solange der Dritte nicht nach III verfährt.

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