Rn 9

Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen (Staud/Thiele Rz 5). Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die, wie die Vollstreckungsunterwerfung, nur vermögensgefährdend sind (BGH FamRZ 08, 1613).

 

Rn 10

Die Verpflichtung zu einer Verfügung über das Vermögen als Ganzes muss sich unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft ergeben, was bei bloßer Begründung von Zahlungspflichten nach einem Kauf (BGH FamRZ 83, 455; Rostock FamRZ 95, 1583) nicht der Fall ist. Der Ehegatte kann also etwa sein gesamtes Barvermögen für den Kauf eines Gegenstandes ausgeben, diesen aber dann ggf nicht wieder zustimmungsfrei verkaufen.

 

Rn 11

Ist das Verpflichtungsgeschäft wirksam, kann der Ehegatte auch die zur Erfüllung erforderlichen Verfügungen vornehmen; die Zustimmung zum Verpflichtungsgeschäft deckt auch das Verfügungsgeschäft (BGH FamRZ 90, 970; NJW 89, 1609). Die Verpflichtung zu Realakten (Abbruch des Hauses) bedarf nicht der Einwilligung (MüKo/Koch Rz 42; Staud/Thiele Rz 9). Die Führung von Rechtsstreitigkeiten ist keine Verfügung, anders deren Beendigung durch Prozessvergleich (Staud/Thiele Rz 10). Verfügungen von Todes wegen fallen nicht unter § 1365 (BGH FamRZ 69, 323; 64, 25).

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