Rn 18
Die Einwilligung (§§ 182 ff) ist eine empfangsbedürftige einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung und bedarf keiner Form; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend (Kobl FamRZ 15, 1901), ggü dem Ehegatten oder dem Dritten, vor der Verfügung (Zustimmung, § 182) oder danach (Genehmigung, § 184) erteilt werden. Das gilt auch für formbedürftige Verträge (KG NJW 62, 1062 [KG Berlin 04.07.1961 - 6 U 2084/60]). Ggü dem Grundbuchamt ist der Nachweis allerdings in der Form des § 29 GBO zu erbringen. Die Zustimmung kann bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerrufen werden, § 183, dagegen nicht deren Verweigerung (BGHZ 125, 355).
Rn 19
Die bedingt erteilte Einwilligung ist nicht deren Verweigerung (so aber: KG OLGE 4, 346; Staud/Thiele Rz 79), da sie mit Eintritt der Bedingung wirksam wird (MüKo/Koch Rz 95). Verweigert der Ehegatte seine Zustimmung, wird der bis dahin schwebend unwirksame Vertrag von Anfang an unwirksam, § 1366. Ein späterer Widerruf der Verweigerung ist unwirksam (BGH FamRZ 94, 819).
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