Rn 3

Um die Vermutung des I auszulösen, muss der Gläubiger die Voraussetzungen der Norm darlegen und beweisen, während es dem jeweils anderen Ehegatten obliegt, den vollen Nachweis seines Eigentums zu führen. Dieser Nachweis ist nicht durch Vorlage des Kfz-Briefes geführt (BGH NJW 70, 1002).

 

Rn 4

Besondere Bedeutung erlangt die Norm im Fall der Zwangsvollstreckung, in der sie ihre Entsprechung in § 739 ZPO findet, oder in der Insolvenz eines Ehegatten. Gegen die Vollstreckung hat der nicht schuldende Ehegatte die Möglichkeit der Klage nach § 771 ZPO.

 

Rn 5

Anders als die nach I gilt die Vermutung nach II für ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bestimmte Sachen eines Ehegatten auch über die Trennung und Eheauflösung hinaus (Staud/Voppel Rz 65). Dabei hat derjenige Ehegatte, der sich auf die Vermutung beruft, den Nachweis der Bestimmung der Sache zu seinem ausschl persönlichen Gebrauch zu erbringen, wobei neben Lebenserfahrung auch die Umstände des Falles herangezogen werden können (BGH FamRZ 71, 24; Nürnbg FamRZ 00, 1220 für den Fall des Damenschmucks).

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