Rn 2

Die Eigentumsvermutung setzt das Bestehen einer Ehe voraus, gilt also nicht – auch nicht analog – in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft BGH FamRZ 07, 457) und nach I 2 nicht mehr nach der Trennung der Eheleute (wegen des Begriffs des Getrenntlebens vgl § 1567), wenn sich die Sachen im Alleinbesitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Sie gilt für alle beweglichen Sachen, also auch Geld, und nach I 3 auch Inhaberpapiere und für Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind oder in einem Oder – Gemeinschaftsdepot gebuchte Wertpapiere (Celle FamRZ 13, 1760), hingegen nicht für Grundstücke oder Forderungen. Sie gilt ferner nicht für ausschl zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmte Sachen wie Kleidung, Arbeitsgerät oder Schmuck (Saarbr OLGR 03, 75), für die nach II vermutet wird, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

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