Rn 31

Dem die Wohnung verlassenden Ehegatten kann aufgegeben werden, alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung des Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Zu den danach möglichen Anordnungen zählen das Verbot der Kündigung des Mietverhältnisses oder die Wohnung anderweitig zu vermieten, das Verbot, die Wohnung nochmals zu betreten, das Gebot, sämtliche Schlüssel auszuhändigen, Belästigungs- oder Misshandlungsverbote oder auch das Verbot, mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten Kontakt aufzunehmen. Insoweit ergibt sich eine Parallele zu den nach dem GewSchG möglichen Anordnungen. Streitig ist, ob die Norm eine Grundlage für ein Veräußerungsverbot gibt. Während die Zulässigkeit nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu bejahen ist (BTDrs 14/5429, 21, 33), wird andererseits in § 1361b keine hinreichende Grundlage für einen Eingriff in das Eigentum gesehen (Brudermüller FamRZ 03, 1705, 1709; Finger FuR 06, 241, 244; Schulz/Hauß Rz 1151). Letztlich bedarf es eines Veräußerungsverbots aber dann nicht, wenn das Gericht zwischen den Ehegatten ein Mietverhältnis begründet. Die wirksame Kündigung des Mietverhältnisses durch den Alleinmieter hindert eine Wohnungszuweisung nach § 1361b (Frankf FamFR 13, 476).

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