Rn 25

Aus dem iRd Zuweisungsentscheidung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Zuweisung der gesamten Wohnung an einen Ehegatten dann unzulässig ist, wenn weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen. Deshalb ist die Wohnung unter beiden Eheleuten aufzuteilen, wenn ein erträgliches Miteinander noch möglich ist (Hamm FF 13, 505; München FuR 99, 230; Ddorf FamRZ 88, 1058), wenn mit einem Zusammentreffen der Streitparteien nicht zu rechnen ist oder diese im Interesse der Kinder sich zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen (Hamm FF 13, 505). Liegt die unbillige Härte allerdings in der Anwendung oder Androhung von Gewalt, ist dem verletzten Ehegatten nach II regelmäßig die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, um neue Konflikte zu vermeiden. Etwas anderes gilt auch in diesem Fall nur dann, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der Eheleute nach der Aufteilung nicht mehr zu rechnen ist oder wenn sich die Eheleute wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen (Brandbg FamRZ 20, 633).

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