Rn 16

Diese ist nach I 3 besonders zu berücksichtigen. Als solche kommen in Betracht: Alleineigentum eines Ehegatten, Erbbaurecht, Nießbrauchrecht, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht, dingliches Wohnrecht (Zweibr FamRZ 13, 1980). Der jeweils alleinigen Berechtigung eines Ehegatten steht die mit einem Dritten gleich. Die besondere Berücksichtigung der dinglichen Rechtsposition führt zu einer Herabsetzung der Eingriffsschwelle zu Gunsten des dinglich Berechtigten (Ddorf NZFam 16, 764; Köln FamRZ 94, 632), insb dann, wenn die Rechtsposition schon vor der Eheschließung bestanden hat (Hamm FamRZ 89, 739). Beantragt der Nichteigentümer die Zuweisung, sind an die unbillige Härte entspr strengere Anforderungen zu stellen (Karlsr NJW-RR 16, 132). Haben etwa beide Ehegatten gleichermaßen die Ursache für die unbillige Härte gesetzt, ist die Wohnung dem dinglich berechtigten zuzuweisen (Köln FamRZ 94, 632).

 

Rn 17

Die dingliche Rechtsposition soll lediglich berücksichtigt werden, begründet aber keinen Vorrang ggü anderen Rechtspositionen. Hinter den Kinderschutzinteressen hat sie zurückzutreten, etwa dann, wenn der in der Wohnung des anderen lebende Ehegatte minderjährige, nicht zwingend gemeinschaftliche Kinder, betreut. Auch beim Zusammentreffen mit Kindesbelangen bleiben die Eigentumsrechte aber nicht unberücksichtigt, was uU zu einer nur befristeten Wohnungszuweisung führt (Köln FamRZ 09, 973).

 

Rn 18

Die Zuweisung kann stets nur zum Zweck der Nutzung beansprucht werden, weshalb der Alleineigentümer nicht die Besitzeinräumung zum Zweck der Vermietung (Frankf FamRZ 04, 875) oder mit der Begründung verlangen kann, er sei aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, die Ehewohnung zu veräußern (Saarbr OLGR 04, 515). Dies würde zu einer endgültigen Regelung schon während der Dauer des Getrenntlebens führen (Karlsr FamRZ 99, 1087; Hamm FamRZ 98, 1172; Köln FamRZ 97, 943). In extremen Ausnahmefällen kann dies, etwa um den wirtschaftlichen Ruin zu verhindern, ggf anders gesehen werden (Hambg FamRZ 92, 1298). Die bloße Nutzungsüberlassung ohne Begründung eines Mietverhältnisses gibt dem Nutzenden ggü einem Erwerber der Wohnung kein durchsetzbares Recht zum Besitz (Celle FamRZ 12, 32).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge