Rn 10

Jede Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen den antragstellenden Ehegatten ist grds geeignet, die Zuweisung der Wohnung an den Ehegatten zu begründen. Hierunter fallen schwere Störungen des Familienlebens als Folge von Ängstigungen durch massive und ernsthafte, subjektiv stark belastende Gewaltandrohungen (Oldbg FF 17, 332; Köln FamRZ 06, 126; Karlsr FamRZ 91, 1440 für Morddrohungen), Gewalttätigkeiten (München FamRZ 96, 730), Misshandlungen des 1-jährigen Kindes (Köln FamRZ 96, 1220), Gewalt gegen Kinder (Kobl FamRZ 00, 28) oder auch nur eine einmalige tätliche Entgleisung bei Wiederholungsgefahr (München FamRZ 99, 1270). Im Fall grob rücksichtslosen, besonders unbeherrschten und unberechenbaren Verhaltens eines Ehegatten braucht es nicht zu unmittelbaren Gefahren für Leib oder Leben des anderen gekommen zu sein (Köln FamRZ 01, 761), noch bedarf es einer unmittelbaren Gefahr (Hambg FamRZ 19, 1405).

 

Rn 11

Unabhängig von Gewalt ist eine schwere Härte bei dauernder Störung der Nachtruhe (Ddorf FamRZ 88, 1058), schweren Störungen des Familienlebens wegen Alkohol- oder Drogenabhängigkeit (Celle FamRZ 92, 676), Aufnahme des neuen Lebensgefährten in die Ehewohnung nach Zurückweisung des Antrages auf Zuweisung der Ehewohnung (Hamm FamRZ 93, 1442), oder eigenmächtige Entziehung der Nutzungsmöglichkeit für den unter multipler Sklerose leidenden Ehegatten (Hamm FamRZ 96, 1411) gesehen worden.

 

Rn 12

Auch nach der Herabsenkung der Eingriffsschwelle stellt der Alkoholmissbrauch als solcher noch keine unbillige Härte dar, sofern nicht alkoholbedingte Störungen wie aggressives Verhalten, Entwendungen von Geld oder Wertsachen, mangelnde Hygiene oder auch Selbstzerstörungstendenzen hinzukommen (Schulz/Hauß Rz 1120).

 

Rn 13

Unerheblich ist, ob die die Härte begründenden Umstände schuldhaft herbeigeführt worden sind (Staud/Voppel Rz 24), weshalb uU auch in den Auswirkungen einer psychischen Erkrankung (Bambg FamRZ 00, 1191) oder in der das weitere Zusammenleben belastenden lebensbedrohenden Tumorerkrankung (Jena FamRZ 97, 559) eine unbillige Härte gesehen werden kann.

 

Rn 14

Die Wohnungszuweisung kommt auch in Betracht, wenn die die Härte begründenden Umstände nicht nur auf das Verhalten eines Ehegatten zurückzuführen sind (Jena FamRZ 97, 559; Bambg FamRZ 90, 1353; Ddorf FamRZ 88, 1058). Sind die Verursachungsbeiträge allerdings etwa gleichmäßig auf beiden Seiten zu suchen, ist vorbehaltlich des Kindeswohls darauf abzustellen, wen der Verlust der Wohnung persönlich oder beruflich härter trifft und wer wirtschaftlich eher in der Lage ist, eine angemessene neue Wohnung zu finden (Schulz/Hauß Rz 1120).

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