Rn 14

Diese können nach I 1 nach der Trennung von jedem Ehegatten jederzeit heraus verlangt werden. Das aus § 1353 folgende Recht des anderen zum Mitbesitz kann dem Herausgabeverlangen nicht mehr entgegen gehalten werden (BGH FamRZ 84, 557). Anders als der Herausgabeanspruch nach § 985 ist dieser Anspruch jedoch durch die in der Norm enthaltene Billigkeitsregelung modifiziert (Naumbg FamRZ 07, 1169).

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