Rn 5

§ 1361 enthält, anders als etwa § 1581 für den Geschiedenenunterhalt und § 1603 für den Verwandtenunterhalt, keine spezielle Regelung zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Gleichwohl ist die Leistungsfähigkeit auch beim Trennungsunterhalt unverzichtbarer Bestandteil des Unterhaltsrechtsverhältnisses (BGH FamRZ 86, 556). Es gelten die gleichen Grundsätze wie beim nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 09, 404; 06, 683), allerdings mit der Maßgabe, dass die vor Scheidung noch bestehende größere Verantwortung der Ehegatten füreinander zu berücksichtigen ist (BVerfG FamRZ 03, 661; BGH FamRZ 05, 97)

 

Rn 6

Die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zum Einsatz des Vermögensstamms beantwortet sich aus dem Zweck des Trennungsunterhalts, den Bestand der Ehe zu wahren und die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu gefährden. Hieraus folgt, dass im Rahmen des Trennungsunterhalts wesentlich strengere Anforderungen zum Einsatz des Vermögens zu Unterhaltszwecken bestehen als beim nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 12, 514; Kobl FamRZ 17, 108). So kann etwa ein gemeinsam angespartes Guthaben nicht angegriffen werden, solange das Scheitern der Ehe nicht endgültig feststeht. Hinsichtlich der Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zum Einsatz des Vermögensstammes enthalten die Vorschriften (§ 1581 S 2) zum Trennungsunterhalt keine entsprechende Vorschrift. § 1581 S 2 ist aber analog anwendbar (BGH FamRZ 05, 97; 09, 308). Auch insoweit ist einerseits zwischen dem Grundsatz abzuwägen, dass die Ehegatten vor Auflösung der Ehe eine stärkere Verantwortung füreinander trifft als nach geschiedener Ehe, was es rechtfertigen kann, vom Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des Unterhalts des bedürftigen Ehegatten zu verlangen, auch den Stamm des Vermögens einzusetzen, der sich aber bei langer Trennungsdauer wieder abschwächen kann. Andererseits besteht für den Unterhaltsberechtigten während des Getrenntlebens ein höheres Maß an Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Pflichtigen. Dies kann es rechtfertigen, vom Unterhaltspflichtigen nicht den Einsatz des Vermögensstamms zu verlangen (BGH FamRZ 05, 97).

Angesichts dieser sich gegenüberstehender Grundsätze ist im Einzelfall zu klären, welchem Aspekt der Vorrang einzuräumen ist.

 

Rn 6a

Die Leistungsfähigkeit wird durch den Betrag begrenzt, den der Verpflichtete für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt der vorrangig Berechtigten benötigt. Der Selbstbehalt ggü einem Anspruch auf Trennungsunterhalt (oder nachehelichen Unterhalt) ist regelmäßig mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 I) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 II) liegt (eheangemessener Selbstbehalt; vgl BGH FamRZ 09, 307; 09, 311, 404 (für den Trennungsunterhalt). Der BGH (NJW 20, 243) hat nicht beanstandet, dass bei der Bemessung des Selbstbehalts zwischen einem erwerbstätigen und einem nicht erwerbstätigen Schuldner differenziert wird. Demgemäß regelt die Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.23) zu Ziff 5 den notwendigen Eigenbedarf beim erwerbslosen Unterhaltspflichtigen mit mtl 960,- EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit mtl 1.160,- EUR. Hierin sind 430,- EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten (Warmmiete) enthalten.

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