Rn 9

Ird umfassenden Zumutbarkeitsprüfung (BGH NJW 05, 61) sind auch das Alter des Unterhalt begehrenden Ehegatten (BGH FamRZ 91, 416; Hamm FamRZ 95, 1580), der Gesundheitszustand (BGH FamRZ 91, 416), seine Berufsausbildung (Ddorf FamRZ 91, 76) und eine frühere Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist entscheidend, wie lange die frühere Erwerbstätigkeit zurückliegt und welche Schwierigkeiten sich aus der Arbeitspause für eine Wiedereingliederung in das Berufsleben ergeben. Unerheblich ist, ob die frühere Tätigkeit vor oder während der Ehe ausgeübt wurde (BGH FamRZ 82, 148). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist unabhängig von der Dauer der Arbeitspause zumutbar, wenn die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben unproblematisch ist, etwa wenn die frühere Tätigkeit zwischenzeitlich inhaltlich und in der Art ihrer Ausführung im Wesentlichen unverändert geblieben ist (BGH FamRZ 81, 17 [BGH 05.11.1980 - IVb ZR 549/80]). IdR ist dem getrennt lebenden Ehegatten die Fortsetzung der während des Zusammenlebens ausgeübten Erwerbstätigkeit in bisherigem Umfang zumutbar (München FamRZ 82, 270 [OLG München 15.12.1981 - 4 UF 138/81]). Der Ehegatte muss sich nur um die Aufnahme einer eheangemessenen Tätigkeit bemühen. Die Kriterien einer iSd § 1361 II angemessenen Erwerbstätigkeit bestimmen sich nach der Legaldefinition in § 1574. Das in § 1574 III erfasste Gebot, die zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderliche Aus- und Fortbildung (Brandbg FamRZ 08, 170: Pflicht zum Erlernen der deutschen Sprache) sowie eine Umschulung vorzunehmen, ist auf den Trennungsunterhalt zu übertragen (vgl auch BGH FamRZ 85, 782). Die Beurteilung, welche Erwerbstätigkeit angemessen ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände, insb Ausbildung, Lebensalter und Fähigkeiten des Ehegatten, ab. Die Berufsausbildung des Berechtigten für sich allein ist nicht entscheidend (BGH FamRZ 05, 23). Auch wenn ein Ehegatte eine abgeschlossene Ausbildung für einen bestimmten Beruf absolviert hat, in dem erlernten Beruf aber nie eine geregelte Beschäftigung gefunden hat, kann nicht hierauf, sondern nur auf den letztlich in der Ehe ausgeübten Beruf abgestellt werden.

 

Rn 9a

Wer sich ggü seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit beruft, muss grds Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeben und darlegen, inwieweit sich die behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbstätigkeit auswirken (BVerfG FamRZ 21, 274; BGH FamRZ 17, 109). Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, ergibt sich daraus, dass der Beteiligte nicht 3 Stunden oder mehr arbeitszeitlich erwerbstätig sein kann, nicht aber eine vollständige Erwerbsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten. Daher liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass auch kein Mini-Job ausübbar ist, beim Beteiligten, der sich auf die Erwerbsunfähigkeit beruft.

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