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Die Höhe des Kostenvorschusses ergibt sich aus den Gebühren, die sich nach dem Wert des beabsichtigten Verfahrens ergeben. Der Vorschussanspruch umfasst die notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Gebühren und Auslagen (§§ 12 ff FamGKG; §§ 8, 9 RVG). IRd Schlüssigkeitsprüfung hat das Gericht auch die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten und Gebühren zu prüfen. Ein Kostenvorschussanspruch besteht im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren jedoch nicht, da das Verfahren bis zum Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses kostenfrei geführt werden kann (Oldbg FamRZ 17, 312). Besteht für das Verfahren kein Anwaltszwang, sind Anwaltskosten nur vorzuschießen, soweit die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und billig ist. Ein Anspruch auf Bevorschussung von Gutachterkosten entsteht erst, wenn das Gericht die Einholung eines Gutachtens beschlossen und der Partei einen Kostenvorschuss auferlegt hat (Frankf FamRZ 82, 714 [KG Berlin 22.02.1982 - 18 UF 4196/81]).

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