Rn 21

Der berechtigte Ehegatte muss außerstande sein, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Maßstab hierfür sind nicht §§ 76 FamFG, 114 ff ZPO, sondern die Billigkeit. Ein Kostenvorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts, sondern schon bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts geschuldet (Hambg NJW 60, 1768). Ein Vorschussanspruch kommt auch in Betracht, wenn die Vermögenslage des auf Vorschuss in Anspruch genommenen Ehegatten wesentlich günstiger ist als die des Berechtigten und dieser einen vorhandenen Vermögensstamm (gegenwärtig) nur schwer verwerten kann (Köln FamRZ 13, 393). Grds bedingen sich Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Je leistungsfähiger der Pflichtige ist, desto geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des Berechtigten zu stellen und umgekehrt (Hamm NJW-RR 02, 1585 [OLG Köln 06.03.2002 - 27 UF 182/01]).

 

Rn 21a

Nach Auffassung des OLG Bremen (FamRZ 22, 1362) soll ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss auch beim Quotenunterhalt in Betracht kommen. In diesem Fall soll der geleistete Verfahrenskostenvorschuss zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes auf einen angemessenen Zeitraum verteilt zur Bestimmung des Trennungsunterhalts vom Einkommen des Pflichtigen abzuziehen sein. Im Ergebnis wird dem nicht gefolgt werden können. Bei der Geltendmachung von Quotenunterhalt scheidet ein Vorschussanspruch regelmäßig aus, weil andernfalls der Halbteilungsgrundsatz verletzt wäre (Ddorf FamRZ 19, 992; Karlsr FamRZ 16, 1279; Hamm FamRB 12, 182; Karls FamRZ 11, 1235; München FuR 06, 230; Köln FuR 02, 529). Eine Ausnahme kann nur vorliegen, wenn nicht prägende Einkünfte vorhanden sind, beim Unterhaltsschuldner einseitige vermögensbildende Aufwendungen als Abzugsposten anerkannt werden oder aber der Schuldner im Gegensatz zum Gläubiger über Vermögen verfügt (München FamRZ 06, 791). IÜ besteht kein Vorschussanspruch bei nicht unerheblichen eigenen Einkünften des Vorschuss begehrenden Ehegatten (Hamm NJW-RR 90, 1286 [OLG Hamm 30.01.1990 - 9 UF 355/89]). Auch muss der Bedürftige zunächst den Stamm seines Vermögens angreifen, sofern dieser nicht einer angemessenen Vorsorge für Krankheit und Alter dient oder der Berechtigte den Vermögensstamm nur unter Schwierigkeiten verwerten kann, etwa bei der Festanlage von Geld.

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