Rn 4

Beide Ehegatten sind grds berechtigt, erwerbstätig zu sein, wobei das Recht nach II 2 unter dem Vorbehalt der Familienverträglichkeit steht. Zur Familie idS gehören nicht nur die Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft, sondern auch weitere Personen, denen ggü eine sittliche Verpflichtung zur Pflege und Betreuung besteht (BTDrs 7/4361, 26). Bestehende Unterhaltspflichten können einerseits eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit begründen, andererseits aber auch Einschränkungen bewirken, wenn der andere Ehegatte durch vermehrte Erwerbstätigkeit Unterhaltspflichten zu erfüllen hat (vgl oben Rn 2). Im Fall konkreter Notlage der Familie kann eine unterlassene Mitarbeit uU eine Unterhaltspflichtverletzung darstellen (KG FamRZ 19, 790).

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