Rn 12

Über die jeden treffende und strafbewehrte (§ 323 StGB) Pflicht zur Hilfeleistung hinaus, trifft die Ehegatten die Pflicht, dem jeweils anderen drohende Gefahren abzuwehren, soweit ihm dies zumutbar ist. Insoweit erwächst den Ehegatten eine Garantenstellung iSv § 13 StGB (BGH FamRZ 03, 1745; Schönke/(Schröder/Bosch, 30. A.; § 13 StGB Rz 18).

 

Rn 13

Danach besteht die Pflicht, den anderen davon abzuhalten, betrunken ein Kfz zu führen (BGH NJW 54, 1818; Köln NJW 73, 861), eine sonst strafbare Handlung zu begehen (Frankf FamRZ 87, 381), dafür Sorge zu tragen, dass der im Auto befindliche hilflose und betrunkene Ehegatte angeschnallt wird (Frankf FamRZ 87, 381) oder den anderen vom geplanten Suizid abzuhalten (BGH NJW 57, 1943).

 

Rn 14

Eine Pflicht zur Pflege des schwerstbehinderten Ehegatten besteht nicht (BGH FamRZ 95, 537). Der Ehegatte hat es zu unterlassen, den anderen wegen des Verdachts einer Straftat oder eines Steuervergehens anzuzeigen (BGH MDR 64, 911), jedenfalls dann, wenn dies aus Rachsucht, Gehässigkeit oder in Schädigungsabsicht erfolgt (Staud/Voppel Rz 60; Soergel/Lipp Rz 45). Etwas anderes gilt bei Anzeige eines geplanten Verbrechens oder dann, wenn der Anzeigende schwerwiegende berechtigte Eigeninteressen verfolgt (BGH FamRZ 63, 515; 64, 493, 495).

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