Rn 23

Ist ein Verpflichtungsgeschäft wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, besteht kein Anspruch auf die Erfüllung. Wurde bereits erfüllt, ist das dingliche Geschäft aufgrund des Abstraktionsprinzips grds wirksam. Das Erfüllungsgeschäft kann ausnahmsweise nichtig sein, wenn im Fall der Fehleridentität die zur Verbotswidrigkeit des Kausalgeschäfts führenden Umstände zugleich und unmittelbar auch das Erfüllungsgeschäft betreffen. Dies gilt insb bei einem Verstoß gegen § 203 StGB (BGHZ 115, 130; BGH NJW92, 2350; 93, 1640; Erman/Arnold Rz 19). Aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt auch die Nichtigkeit der Kaufpreiszahlung (BGH NJW 83, 636).

 

Rn 24

Richtet sich das Verbotsgesetz gegen ein Erfüllungsgeschäft, so ist grds auch das dazugehörige Verpflichtungsgeschäft nichtig (BGHZ 116, 276 f, Patientenkartei; BGH NJW 95, 2027, Anwaltshonorare und Kanzlei übernahmevertrag; AnwK/Looschelders Rz 74).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge