Rn 20

Richtet sich ein gesetzliches Verbot gegen beide Vertragsparteien, ist ein dagegen verstoßendes Rechtsgeschäft nach stRspr im Allg nichtig (BGHZ 37, 262; 115, 125; 118, 145; BGH NJW 00, 1187). Insb gibt eine für alle Beteiligten bestehende Straf- oder Bußgeldanordnung einen gewichtigen Hinweis, dass ein verbotswidriges Rechtsgeschäft unwirksam sein soll (BGHZ 118, 145; BGH NJW 92, 2559). Es handelt sich aber nur um eine generelle Regel, die den Rückgriff auf Sinn und Zweck der Verbotsnorm nicht entbehrlich macht (BGHZ 71, 360 f; 78, 265). Verstößt nur eine Partei gegen ein beidseitiges Verbot, kann es zum Schutz der rechtstreu handelnden Seite erforderlich sein, keine Nichtigkeit eintreten zu lassen, so etwa bei der Schwarzarbeit (BGH NJW 84, 1176; NJW 85, 2404; NJW-RR 02, 557; insoweit nicht durch BGHZ 198, 141 Tz 16 f, berührt; Rn 58).

 

Rn 21

Stellt das Verbotsgesetz eine beidseitige Ordnungsvorschrift auf, ist grds keine Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erforderlich (BGHZ 88, 243; 93, 267; 108, 368). Gewerbe- und gesundheitsrechtlichen Vorschriften, die sich nur gegen die Art und Weise des Geschäftsabschlusses richten, wird meist eine bloße Ordnungsfunktion beigemessen (BGHZ 37, 365; 53, 157; 78, 272; BGH NJW 68, 2286; Grüneberg/Ellenberger § 134 Rz 8). Aus der gewerberechtlichen Natur kann aber nicht allg auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts geschlossen werden, denn es bleibt in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Nichtigkeit erfordern (BGHZ 93, 267; BGH NJW 83, 2873; MüKo/Armbrüster § 134 Rz 96; aA Soergel/Hefermehl Rz 20).

 

Rn 22

Wendet sich das Verbot nur gegen einen Geschäftspartner, ist das Rechtsgeschäft nach Ansicht der Judikatur idR wirksam (RGZ 60, 276 f; BGHZ 46, 26; 71, 360; BGH NJW 92, 2559; 00, 1187). Im Einzelfall kann die Nichtigkeit aus der Verletzung einseitiger Verbote folgen, falls der Zweck des Gesetzes nicht anders zu erreichen ist und die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGHZ 46, 26; 139, 392; 146, 258). Der Verstoß des Rechtsberaters gegen das RBerG genügt, um die Nichtigkeit des Vertrags zu begründen (BGHZ 37, 262). Nichtig ist auch die nach § 14 HeimG verbotene Zuwendung von Heimbewohnern an den Heimträger, die Heimleitung oder das Heimpersonal (BGH NJW 90, 1604 [BGH 12.12.1989 - XI ZR 117/89]).

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