Rn 6

Erst wenn, ggf nach Auslegung, die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts feststeht, ist eine Konversion möglich. Die Umdeutung bildet keinen Unterfall der Auslegung, denn während die Auslegung der Ermittlung des realen Willens dient, stellt die Umdeutung auf einen hypothetischen Willen ab (BGHZ 19, 273; § 140 Rn 2).

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