Rn 33

Aus der Lehre der Gesetzesauslegung können für schriftliche Erklärungen die Grundsätze der systematischen Auslegung übernommen werden (BGHZ 101, 273; NJW-RR 07, 1470 Tz 9; MüKo/Busche § 133 Rz 7; aA Flume AT, 309). Welche Leistungen bei einem Bauvertrag von der Vergütungsabrede umfasst sind, ist durch Auslegung des gesamten Vertragswerks zu ermitteln, wozu bei einer öffentlichen Ausschreibung auch die VOB/B gehört (BGH NJW 12, 518 Tz 13 f). Die von der Leistungsbeschreibung in einem Bauvertrag umfassten Leistungen sind bei Vereinbarung der VOB/B auch anhand der VOB/C zu ermitteln (BGH NJW 06, 3414 [BGH 27.07.2006 - VII ZR 202/04]). Ggü der Leistungsbeschreibung kann den Vorbemerkungen größeres Gewicht zukommen (BGH NJW 99, 2433 [BGH 11.03.1999 - VII ZR 179/98]).

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