Rn 3

Die Aufhebbarkeit wegen Minderjährigkeit oder gestörtem Eheschließungswillen infolge Geschäftsunfähigkeit, Bewusstlosigkeit, Störung der Geistestätigkeit, Irrtum, Täuschung (München FamRZ 2008, 1536) oder Drohung kann durch ›Bestätigung‹ nach Wegfall des Mangels bzw der Beeinträchtigung geheilt werden (I 1 Nr 1–4), es sei denn, der Bestätigende ist geschäftsunfähig (I 2).

 

Rn 4

[nicht besetzt]

 

Rn 5

Die Bestätigung als rechtsgeschäftsähnliche und höchstpersönliche Handlung des geschäftsfähigen Ehegatten bedeutet die nach außen erkennbare Manifestation des Willens, an der Ehe trotz des erkannten Mangels festhalten zu wollen und setzt die Kenntnis der den Ehemangel begründenden Tatsachen sowie ein allgemeines Bewusstsein davon voraus, die Ehe wegen des Eingehungsmangels zur Auflösung bringen zu können (BGH FamRZ 20, 1533, 1356). Jedes – auch konkludente – Verhalten, das bei objektiver Sicht den Schluss rechtfertigt, der Ehegatte lasse den Aufhebungsgrund auf sich beruhen, ist als Bestätigung der Ehe zu werten. Die Bestätigung wird regelmäßig ggü dem anderen Ehegatten zum Ausdruck gebracht, es genügt jedoch auch ein entspr Verhalten ggü Dritten.

 

Rn 5a

Dieser Wille kann durch das erstmalige Zusammenleben oder eine Wiederaufnahme der Verantwortungsgemeinschaft zutage treten. Das über mehrere Jahre fortdauernde Zusammenleben der bei Eheschließung minderjährigen Ehefrau führt nicht zu einer Bestätigung der Ehe, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Ehe nicht bestanden haben (BGH FamRZ 20, 1533). Im Fall einer Scheinehe ist in der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch gemeinsames Wohnen, wechselseitige Unterhaltsleistungen usw eine Bestätigung zu sehen [Celle FamRZ 04, 949]). Ein mehrmonatiges Zusammenleben nach Feststellen der Zeugungsunfähigkeit kann allerdings dann nicht als Bestätigung gewertet werden, wenn der Ehegatte durchgehend aber vergeblich versucht hat, den anderen zur Teilnahme an medizinischen Maßnahmen zur Behebung der Zeugungsunfähigkeit zu veranlassen (Stuttg FamRZ 05, 33). In dem nach Kenntnis von der Täuschung über den Ehewillen noch einmal erfolgten Geschlechtsverkehr soll eine Bestätigung der Ehe liegen (Köln FamRZ 03, 375). Ein nur versuchsweises Zusammenleben nach Kenntnis des Ehemangels ist hingegen nicht ausreichend.

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