Rn 11

Ein Drittes, der für ein Nicht-Verbrauchergeschäft eine Sicherheit leistet, kann Verbraucher sein (BGH NJW 96, 2156 [BGH 05.06.1996 - VIII ZR 151/95]; Soergel/Pfeiffer Rz 50; aA EuGH NJW 98, 1295). Eine andere Frage ist es jedoch, ob das Sicherungsgeschäft dem Schutzzweck einer bestimmten verbraucherschützenden Vorschrift unterfällt (vgl § 491 Rn 4 ff). Der EuGH verneint nunmehr diese Voraussetzung für die VerbraucherkreditRL und nimmt die Abgrenzung in zutreffender Weise nicht mehr bei der Frage der Verbrauchereigenschaft vor (EuGH NJW 00, 1323). Bei Stellvertretung ist zwischen dem Vertretergeschäft und der Bevollmächtigung zu unterscheiden: Ob es beim Vertretergeschäft auf den Vertreter oder den Vertretenen hinsichtlich der Anwendbarkeit der verbraucherschützenden Vorschriften ankommt, ergibt sich nicht aus § 13, sondern aus dem Schutzzweck der jeweils einschlägigen Vorschrift. Wenn diese situativ angelegt ist, wie etwa § 312, so kommt es auf den Vertreter an. IÜ ist die Einordnung des Vertretenen maßgeblich (BGH NJW 15, 3228, 3233 [BGH 25.03.2015 - VIII ZR 243/13]; Hambg IPRax 05, 261 [LG Berlin 29.09.2004 - 26 O 530/02]; Soergel/Pfeiffer Rz 51). Auch die Vollmachterteilung selbst kann Verbrauchergeschäft sein.

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