Rn 13

Im Streitfall trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft, der aus ihr Rechte ableiten möchte (BRHP/Schmidt-Räntsch Rz 10; Grüneberg/Ellenberger Rz 4; aA Bülow GS M. Wolf 11, 3). Eine Beweislastumkehr zugunsten der natürlichen Person ist, anders als noch in § 1 I 1 VerbrKrG aF, nicht vorgesehen (Erman/Saenger Rz 20; Soergel/Pfeiffer Rz 53 ff).

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