Rn 5

Da eine Verpfändung mit einem Vollindossament vorliegt, erwirbt der Pfandgläubiger keinen wertpapierrechtlichen Anspruch gg den Verpfänder (RGZ 120, 205, 210), sondern nur dieselben Rechte wie beim offenen Pfandindossament. Da ein Vollindossament vorliegt, erwirbt ein Gutgläubiger das Orderpapier als solches, nicht nur das Pfandrecht daran. Wird ein Wechsel an eine Bank zum Diskont indossiert, liegt kein verdecktes Pfandindossament vor (Nr 14 III AGB-Banken, Nr 21 II AGB-Sparkassen; BGH WM 68, 695; 84, 1391, 1392 [BGH 17.09.1984 - II ZR 23/84]; 86, 610, 611). Sammelverwahrte Namensaktien sind nach den AGB der Wertpapiersammelbank blanko indossiert (G. Hoffmann WM 07, 1547, 1551).

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