Rn 4

Die öffentliche Beglaubigung beweist die Echtheit der Unterschrift, nicht des Textes. Nur im Hinblick auf die Unterschrift handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, iÜ liegt eine Privaturkunde vor (BGHZ 37, 86). Dem Formzwang unterliegende empfangsbedürftige Erklärungen müssen in der Form des § 129 zugehen, um wirksam zu sein. Eine Kopie genügt nicht (BayObLGDtZ 92, 285). Die öffentliche Beglaubigung kann durch eine notarielle Beurkundung, § 129 III (früher II), oder einen gerichtlichen Vergleich, § 127a, ersetzt werden. Aus einer gefälschten Beglaubigung kann auf eine gefälschte Unterschrift geschlossen werden (Hamm Rpfleger 16, 276 [KG Berlin 08.12.2015 - 1 W 884/15; 1 W 885/15; 1 W 886/15; 1 W 887/15]).

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