Rn 4

Ohne Anzeige, die der Pfandgläubiger zu beweisen hat (München WM 08, 1497, 1499), ist die Forderungsverpfändung schwebend unwirksam (RGZ 79, 306, 309; BGHZ 137, 267, 278). Der Verpfänder ist aus dem Sicherungsvertrag verpflichtet, für eine wirksame Anzeige zu sorgen (RGZ 85, 431, 437; München WM 64, 778, 779). Diese kann nachgeholt werden, solange der Gläubiger noch verfügungsberechtigter Inhaber der verpfändeten Forderung ist (vgl RGZ 89, 289, 291). Eine Umdeutung (§ 140) der Forderungsverpfändung in eine Sicherungsabtretung kommt nicht in Betracht (RGZ 79, 306, 308 f). Ist die Verpfändung mangels Anzeige endg unwirksam, kann an einem dem Pfandgläubiger ausgehändigten Sparbuch ein persönliches Zurückbehaltungsrecht bestehen (RGZ 51, 83, 87; 66, 24, 26 f; 68, 277, 282; 124, 28, 31 f).

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