Rn 3

Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige formfreie Willenserklärung (RGZ 89, 289, 290 f). Sie muss durch den Inhaber der verpfändeten Forderung bzw seinen Vertreter, nicht durch den Pfandgläubiger, nach der Verpfändung (MüKo/Damrau Rz 5; aA NK-BGB/Bülow Rz 10; BRHP/Schärtl Rz 5; Primozic/Tautorat NZI 10, 49, 50) an den Schuldner oder dessen Vertreter erfolgen u erkennen lassen, dass der Forderungsinhaber die Verpfändung gg sich gelten lassen will (RGZ 68, 277, 282; 89, 289, 290). Dazu genügt auch die Übersendung des Verpfändungsvertrages (Köln NJW-RR 90, 485, 486). Stellvertreter des Gläubigers kann auch der Pfandgläubiger sein (RGZ 79, 306, 308; 85, 431, 437; 89, 289, 290; Köln aaO). Der Verpfändungsurkunde kann idR keine Vollmacht entnommen werden (RGZ 85, 431, 437; Köln aaO). Irrtümliche Angabe eines falschen Datums ist unschädlich (Hamm VersR 12, 975, 979). Vorrangig berechtigte Bank muss über ihr Pfandrecht nicht von sich aus informieren (Köln aaO).

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