Rn 2

Der Vergleich muss in einem gerichtlichen Verfahren vor einem deutschen Gericht geschlossen sein. Er kann in einem PKH-Verfahren, § 118 I 3 ZPO, im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren (RGZ 165, 162; München DNotZ 71, 545), im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 14, 388), im Privatklage- und Adhäsionsverfahren (Stuttg NJW 64, 110), im schiedsrichterlichen Verfahren, § 1053 III ZPO, vor dem VG (BVerwG NJW 95, 2179 [BVerwG 13.03.1995 - BVerwG 4 A 1/92]) oder vor einem ersuchten oder beauftragten Richter (BRHP/Wendtland § 127a Rz 4) vereinbart sein. Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts ist unschädlich (BGHZ 35, 314). Zulässig ist auch ein Vergleich vor dem Rechtspfleger, falls diesem das Verfahren nach dem RPflG übertragen worden ist (Nürnbg Rpfleger 72, 305). Es genügt ein Vergleich vor dem Güterichter gem § 278 V ZPO. Der Vergleich muss den Rechtsstreit nicht ganz oder teilw beenden und kann über den Streitgegenstand hinausgehen (BGHZ 35, 316), wenn er nur im inneren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit steht (BGHZ 84, 335). Ein Anspruch auf die Vergleichsprotokollierung soll grds nur bestehen, soweit die Parteien den Streitgegenstand regeln. IÜ liegt nach der Rspr die Protokollierung im Ermessen des Gerichts (BGHZ 191,1 Tz 15 ff). Es genügt, wenn der Vergleich in innerem Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren steht und die Entscheidung des Gerichts vereinfacht (Koblenz NJW 15, 1316). Der Vergleich muss vor Eintritt der Rechtskraft geschlossen sein (BGHZ 15, 194; aA München NJW 97, 2332). Auf einen Vergleich nach § 278 VI ZPO ist nach Ansicht des BGH § 127a entspr anwendbar (BGHZ 214, 45). Der Beschlussvergleich nach § 278 VI ersetzt damit auch die Schriftform gem §§ 126 I, IV, 127a (§ 126 Rn 18), die Textform und die Unterschriftsbeglaubigung; zur Beendigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund gerichtlichen Vergleichs (BAG NJW 07, 1831 [BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06] Tz 27; NZA 12, 919 [BAG 15.02.2012 - 7 AZR 734/10]). Ein Anwaltsvergleich gem § 796a ZPO und ein im Verfahren vor der Gütestelle, etwa nach § 15a EGZPO, geschlossener Vergleich stellen keine im gerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleiche dar (MüKo/Einsele § 127a Rz 5).

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