Rn 2

Ein Pfandrecht an einem Miteigentumsanteil kann durch Verpfändung durch einen Allein- oder Miteigentümer nach § 1205 f, durch Verbindung (§ 947) oder Vermischung (§ 948; RGZ 67, 421, 425) einer verpfändeten Sache oder bei einem gesetzlichen Pfandrecht entstehen, wenn der Mieter etc nur Miteigentümer der Sache ist (RGZ 146, 334, 335). Die Verpfändung eines Depotanteils nach Nr 14 AGB-Banken, 21 AGB-Sparkassen erfolgt nach § 1205 I 2, da die Bank bereits mittelbaren Alleinbesitz hat (BGH NJW 97, 2110, 211). (Stückelose) Wertrechte werden wie Wertpapiere behandelt (§ 9a DepotG; BGHZ 5, 27 ff); erforderlich ist eine Anzeige nach § 1205 II an die Depotbank (BGH NJW 96, 1675, 1676; WM 15, 2273 Rz 15 ff). Ein Fondsanteil wird nach § 95 II KAGB durch Übergabe des Anteilsscheins verpfändet, der Rücknahmeanspruch kann mitverpfändet werden (§ 98 I KAGB). Der Pfandgläubiger kann die Auflösung der Gemeinschaft nicht verlangen (§ 99 V KAGB).

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