Rn 1

Das Gesetz behandelt ein Pfandrecht an einem Miteigentumsanteil nicht als Rechts-, sondern als Sachpfand (BGH WM 17, 1667 Rz 38; RGZ 146, 334, 335 f). §§ 1204 ff sind anwendbar. § 1258 enthält ergänzende Regelungen zur Verwaltung u Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft. Er gilt auch für die Verpfändung eines Miteigentumsanteils an sammelverwahrten Wertpapieren (§ 6 DepotG) u nach § 1273 für die eines Gesamthandanteils entspr (BGHZ 52, 99, 103; RGZ 83, 27, 30; 84, 395, 396 f).

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