Rn 2

Mit Besitzerlangung tritt der Zessionar in das gesetzliche Schuldverhältnis mit dem Verpfänder (§ 1215) ein (1). Er haftet nur für eigene Pflichtverletzungen (2).

 

Rn 3

Der Zedent haftet bei rechtsgeschäftlichem Forderungsübergang für Pflichtverletzungen des Zessionars sowie seiner Rechtsnachfolger ggü dem Verpfänder, nicht ggü dem Eigentümer (hM), wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 773 I Nr 1). Dies gilt nicht bei gesetzlichem Forderungsübergang oder gesetzlicher Abtretungspflicht (3). Bei Überweisung nach §§ 1233 II, 835 ZPO greift § 838 ZPO ein.

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