Rn 5

Bestehen vorrangige Rechte u übersteigt der Barerlös diese nicht, so erhält der betreibende Gläubiger nichts. Das vorrangige Recht setzt sich am Erlös fort (RGZ 119, 265, 269), dessen Alleineigentümer der ehemalige Eigentümer der Pfandsache wird.

 

Rn 6

Übersteigt der Barerlös das vorrangige Recht, so gebührt dem betreibenden Gläubiger der überschießende Betrag bis zur Höhe seiner Forderung. Im Verhältnis des Überschussbetrages zum Erlös (= 100 %) erwerben er u der ehemalige Eigentümer daran Miteigentum. Am Miteigentumsanteil des Eigentümers setzt sich das vorrangige Recht fort (2).

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