Rn 40

Vom Drohenden muss bezweckt werden, den Bedrohten zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Voraussetzung ist ein vorsätzliches Handeln, dh der Drohende muss den Bedrohten bewusst in eine Zwangslage versetzen wollen (BGH NJW-RR 96, 1283 [BSG 25.10.1995 - 5 RJ 40/93]; BAG NZA 06, 841 [BAG 15.12.2005 - 6 AZR 197/05] Tz 17; Neuner § 41 Rz 129; aA Larenz/Wolf AT 9. Aufl, § 37 Rz 43). Nicht erforderlich ist die Absicht, den Bedrohten zu schädigen oder die Drohung zu verwirklichen (BRHP/Wendtland § 123 Rz 35). Umstr ist, ob hinsichtlich der Widerrechtlichkeit subjektive Anforderungen erfüllt sein müssen. Die Rspr verlangt, dass der Drohende die Umstände kennt, welche die Anstößigkeit begründen bzw eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis (BGHZ 25, 224 f; BGH JZ 63, 318; aA Medicus/Petersen AT Rz 820).

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