Rn 24

Erforderlich ist eine doppelte Kausalität (BGH WM 11, 2311 Tz 8). Zunächst muss ein Ursachenzusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Irrtum vorliegen. Dieser besteht, wenn der Täuschende den Irrtum unterhält oder die Täuschung den Irrtum mitverursacht hat (KG JR 64, 350), nicht aber bei einer Selbsttäuschung (BGH WM 74, 1023). Außerdem muss der Irrtum für die Abgabe der Willenserklärung kausal sein, falls etwa der Getäuschte die Willenserklärung nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 64, 811). Dafür sind Umstände ausreichend, die Einfluss auf die Entschließung besitzen (BGH NJW 95, 2362 [BGH 27.04.1995 - VII ZR 218/94]; 10, 2503 [BGH 10.03.2010 - VIII ZR 182/08] Tz 12), bzw wenn die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat (BGH NJW-RR 05, 1082, 1083). Das Anfechtungsrecht nach § 123 I ist nicht ausgeschlossen, wenn der Irrende die wahre Sachlage aus grober Fahrlässigkeit nicht kannte (BGH NJW 71, 1795, 1798 [BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69]; NJW-RR 05, 1082 [BGH 22.02.2005 - X ZR 123/03]).

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