Rn 35

Der Erklärende muss durch die Drohung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sein. Ohne Drohung darf die Willenserklärung überhaupt nicht, nicht mit diesem Inhalt oder nicht zu dieser Zeit abgegeben worden sein (BGHZ 2, 299; BAG NZA 06, 841 Tz 19). Eine Abwägung der mit der Willenserklärung verbundenen Vor- und Nachteile schließt eine Anfechtbarkeit nicht aus, wenn die Drohung jedenfalls für die Abgabe mitursächlich war (Erman/Arnold § 123 Rz 43), anders wenn die Willenserklärung aufgrund selbstbestimmter Überlegung, nach aktivem Verhandeln oder Einholung von Rechtsrat abgegeben wurde (BGH WM 74, 1023; BAG NZA 08, 348 [BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06] Tz 59). Ein Mitverschulden des Anfechtenden hindert die Anfechtung nicht (BGH NJW 97, 1847 [BGH 26.03.1997 - VIII ZR 115/96]).

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