Rn 6

Der Ersatz des Vertrauensschadens ist durch das Erfüllungsinteresse begrenzt (RGZ 170, 284). Dies ist nach dem Zustand zu bemessen, der bei Gültigkeit der Erklärung und einer ordnungsgemäßen Erfüllung eingetreten wäre. Hätte das angefochtene Geschäft dem Anfechtungsgegner keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht, besteht kein Schadensersatzanspruch (BeckOK BGB/Wendtland § 122 Rz 9).

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