Rn 2

I erfasst forderungsbezogene Einreden aus §§ 242, 273, 320, 343, 655, 821 u 853 sowie Stundung u Erlassverpflichtung, nicht aber die Einrede der Verjährung (§ 216 I) u der beschränkten Haftung (§§ 1971, 1973 ff, § 254 II InsO). Außerdem gibt er dem Verpfänder die dilatorischen Einreden des Bürgen aus § 770, wenn der Schuldner bestehende Gestaltungsrechte noch nicht ausgeübt hat oder der Gläubiger oder der Schuldner ein Aufrechnungsrecht hat.

 

Rn 3

Ist Verpfänder nicht der Schuldner, wirkt dessen Verzicht auf eine Einrede nicht gg ihn; II gilt allerdings nicht für Einreden aus § 770. Ein Urt, das dem Schuldner eine Einrede oder ein Gestaltungsrecht abspricht, wirkt nicht gg einen solchen Verpfänder (BGHZ 24, 97, 99; 107, 92, 96). Der Verpfänder kann sich aber auf ein dem Gläubiger ungünstiges Urt gg den Schuldner berufen.

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