Rn 6

Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird die Anfechtung mit dem Zugang wirksam. Da ein unverzügliches Handeln primär von den Verhältnissen des Anfechtungsberechtigten bestimmt ist, nimmt I 2 die Dauer der Übermittlung davon aus und lässt eine unverzügliche Absendung genügen. Das Verzögerungsrisiko trägt der Empfänger, doch darf der Anfechtende keinen besonders umständlichen oder verzögerlichen Übermittlungsweg wählen. Das Verlustrisiko bleibt beim Absender (BRHP/Wendtland § 121 Rz 9). Eine Wiederholung ist nur in der Frist des § 121 I 1 wirksam. Erforderlich ist eine Absendung an den Anfechtungsgegner. Nicht ausreichend ist eine Anfechtung in der bei Gericht eingereichten Klageschrift (BGH NJW 75, 39 [BGH 11.10.1974 - V ZR 25/73]). § 167 ZPO ist unanwendbar.

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