Rn 7

Unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten erlischt die Frist zehn Jahre nach Abgabe (nicht Zugang) der Willenserklärung. Zudem muss die Anfechtungserklärung dem Anfechtungsgegner vor Ablauf der zehnjährigen Frist zugehen. § 121 I 2 ist nicht entspr anwendbar (AnwK/Feuerborn § 121 Rz 17). Die Frist kann weder unterbrochen noch gehemmt werden (MüKo/Armbrüster § 121 Rz 17).

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